Aufbau des Justizapparates in Deutschland
Die Justiz in Deutschland muss generell in die zwei grundlegenden Ebenen Bund und Laender unterteilt werden. Wobei weniger als 500 Bundesrichter mehr als 20.000 Landesrichtern gegenueberstehen. Das Bundesverfassungsgericht besteht dabei lediglich aus 16 Richtern. Insgesamt gibt es in Deutschland 1.109 Gerichte. Detaillierte Betrachtungen der Justiz (Judikative) in Bezug auf ihre Stellung und Bedeutung als Bestandteil der Gewaltenteilung sowie auf die Frage der gemaess Grundgesetz (GG) geforderten Unabhaengigkeit, ist im LibeRatio-Archiv unter "Gewaltenteilung/Balance of Power" sowie im Konzept "Unabhaengige Justiz" zu finden. Die Gerichte auf Bundesebene:
- Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- Bundesfinanzhof (BFH)
- Bundessozialgericht (BSG)
- Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Bundesgerichtshof (BGH)
- Bundespatentgericht (BPatG)
- Wehrstrafgerichte (WSG)
- Truppendienstgerichte (TDinG)
- Bundesdisziplinargericht (BDisG) Die Gerichte auf Landesebene:
- Landesverfassungsgerichte (LVerfG)
- Oberverwaltungsgerichte (OVG); in Baden-Wuerttember g, Bayern und Hessen Verwaltungsgerichtshof genannt (VGH)
- Finanzgerichte (FinG)
- Landessozialgerichte (LSG)
- Landesarbeitsgerichte (LAG)
- Oberlandesgerichte (OLG)
- Verwaltungsgerichte (VG)
- Sozialgerichte (SG)
- Arbeitsgerichte (ArgG)
- Landgerichte (LG)
- Amtsgerichte (AG)
Die rechtsprechende Gewalt wird den Richtern innerhalb der o.a. Grundstruktur anvertraut und durch die einzelnen Gerichte ausgeuebt (Art. 92 GG). Die gerichtlichen Verfahren sowie die jeweiligen Rechtswege ergeben sich aus den Prozessordnungen und dem Gerichtsverfassungsgesetz (Art. 74, Abs.1, Nr1, GG).
Art. 95 GG
Art. 96 GG Gerichtsorganisation in Deutschland (graphische Darstellung:
Quelle: Wikipedia; https://de.wikipedia.org/wiki/G erichtsorganisation_in_Deutschland Prinzipiell muss zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit unterschieden werden.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wacht ueber die Einhaltung des Grundgesetzes, unserer Verfassung. Dabei uebt es die Rechtsprechung im Streitfall und bei Verfassungsschutzklagen aus. Die einzelnen Bundeslaender haben ebenso Verfassungsgerichte, die aber kein Instanzenverhaeltnis zum BVerfG haben. Den Verfassungsgerichten der Laender obliegt insbesondere die Pruefung der Vereinbarkeit von Gesetzen des Landes mit dem Landesverfassungsrecht und die Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Verfassungsleben des Landes. Die Verfassungsbeschwerde ist die wichtigste Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Sie nimmt einen Anteil von 90% aller Verfahren beim BVerfG ein, ist jedoch keine Erweiterung fachgerichtlicher Instanzen. Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz (ein Klageweg, der ueber Revision und Berufung beschritten wird, endet maximal beim Bundesgerichtshof (BGH) und niemals beim BVerfG). Die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gibt jedem Buerger sowie jeder juristischen Person die Moeglichkeit, seine Grundrechte und diesen gleichgestellte Rechte, als ausserordentlichen Rechtsbehelf durchzusetzen. Darueber hinaus ist das BVerfG auch zustaendig fuer Normenkontrollverfahren, Wahlpruefungen, Parteienverbote, Organstreitigkeiten oder Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Laendern (Art. 93 GG).
Fachgerichtsbarkeit
Die Fachgerichtsbarkeit untergliedert sich in folgende fuenf Zweige:
- ordentliche Gerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Sozialgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die ordentlichen Gerichte ueben die Strafgerichtsbarkeit (StGB) und die Zivilgerichtsbarkeit (BGB) aus. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist vierstufig aufgebaut, was den jeweiligen Instanzen entspricht:
- Bundesgerichtshof
- Oberlandesgerichte (in Berlin Kammergericht)
- Landesgerichte
- Amtsgerichte Daneben besteht als besonderes Gericht das Bundespatentgericht.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichte sind fuer die oeffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zustaendig. Die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit ist ebenso kompliziert wie umstritten, da es zum einen Ueberschneidungen gibt und zum anderen unterschiedliche Juristen und Instanzen zu voneinander abweichenden Interpretationen einzelner Gesetzestexte kommen. Grundsaetzlich lassen unsere Gesetzestexte auch immer Spielraum fuer Interpretationen, wie auch nachfolgend noch erwaehnt. Daher wird bei Verhandlungen gerne auf sog. Praezedenzfaelle, mit bereits gesprochenen Urteilen, hingewiesen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Bundesverwaltungsgericht
- Oberverwaltungsgerichte (in BW, Bayern und Hessen Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt)
- Verwaltungsgerichte
Eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes bilden die Wehrdienstgerichte Arbeitsgerichtsbarkeit Die Arbeitsgerichte sind zustaendig fuer Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhaeltnis, fuer Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien und fuer Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsverfassung (BetrVG). Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Bundesarbeitsgericht
- Landesarbeitsgerichte
- Arbeitsgerichte
An den Arbeitsgerichten nehmen ehrenamtliche Richter, die aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestellt werden, an der Rechtsprechung teil.
Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichte sind zustaendig fuer Streitigkeiten, die sich aus dem Sozialrecht ergeben (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung u.a.). Die Abgrenzung von der Sozialgerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich aus den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes. Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut:
- Bundessozialgericht
- Landessozialgerichte
- Sozialgerichte
In der Sozialgerichtsbarkeit nehmen ehrenamtliche Richter an der Rechtsprechung teil.
Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet ueber Streitigkeiten ueber Bundes- und Landessteuern und Zoelle sowie berufsrechtliche Streitigkeiten der Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG). Die Abgrenzung der Finanzgerichtsbarkeit zur Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt durch die Aufzaehlung der Zustaendigkeiten der Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist zweistufig aufgebaut:
- Bundesfinanzhof
- Finanzgerichte Gesetzeslage in Deutschland Wichtigstes Gesetz und Grundstein unseres Rechtssystems ist das Grundgesetz, unsere Verfassung, die ueber allen anderen Gesetzen und Verordnungen steht. Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 verabschiedet und enthaelt die elementaren System- und Wertentscheidungen. Die teilweise verbreitete Auffassung, das Grundgesetz sei keine Verfassung, teilt LibeRatio nicht. Generell dienen Gesetze dem Ausgleich von Interessenskonflikten, dem Schutz der Buerger und schaffen Regeln und Handlungsrahmen, die vorgeben, inwieweit der Staat gegenueber seinen Buergern taetig werden darf. Dazu gehoert z.B. die Zivilprozessordnung (ZPO). Gesetze schaffen neben Schutz und Rechten auch Pflichten, wie z.B. die Zahlung von Steuern. Gesetzestexte sollen aber auch die Buerger vor staatlicher Willkuer und dem Eingreifen in Freiheit und Eigentum schuetzen. Wie bereits an anderer Stelle ausgefuehrt, erfolgt die Gesetzgebung (Legislative) ueber den Bundestag und Bundesrat in der Gestaltung und Verabschiedung und den Bundespraesidenten als letzte Instanz der Zustimmung oder Ablehnung. Aber auch die Bundesregierung, der Vermittlungsausschuss und zahlreiche Fachausschuesse sind an der Entstehung und Verabschiedung eines Gesetzes beteiligt.
In Deutschland wird nach dem sogenannten Gesetzesrecht vorgegangen. Dieses unterscheidet sich grundlegend vom sog. Fallrecht, das im angelsaechsischen Raum, insbesondere in Grossbritannien und den USA Anwendung findet. Waehrend beim Gesetzesrecht jeder einzelne Paragraph durch die zustaendigen Parlamente beschlossen, in Kraft gesetzt oder veraendert wird und verbindlich anzuwenden ist (bzw. deduktiv abgeleitet wird, s.o.), wird beim Fallrecht induktiv auf aehnliche Faelle geschlossen. Dadurch wird der Richter beim Fallrecht zur Rechtsquelle und nicht nur zur final auslegenden Instanz, was die Bedeutung der Staatsgewalt "Justiz" deutlich staerkt. Neben dem Grundgesetz (GG) welches ueber eine Praeambel und nachfolgende 202 Artikel unsere Verfassung, unsere Grundrechte definiert, werden einzelne, sehr zahlreiche Gesetze auch in ganzen Gesetzesbuechern zusammengefasst. Die wichtigsten Gesetzesbuecher sind:
- Sozialgesetzbuch (SGB)
- allgemeiner Teil
- 12 Buecher (2.649 §§)
- 12 Sozialgesetze (1.383 §§)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- 5 Buecher
- insg. 31 Abschnitte (619 §§)
- Buergerliches Gesetzbuch (BGB)
- 5 Buecher
- 35 Abschnitte (2.385 §§)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- allgemeiner Teil (79 §§)
- besonderer Teil (278 §§)
Neben der gesetzgebenden Bundesebene, gibt es auch eine Gesetzgebung auf Laenderebene, so dass in Summe jedes Jahr hunderte(!) neuer Gesetze hinzukommen und in Kraft treten. In Deutschland gibt es neben zahlreichen Gesetzen auch noch zahlreichere Verordnungen jeweils auf Bundes- wie auf Landesebene. Gesetze werden von der Legislativen gemacht (siehe oben), waehrend Verordnungen von der Exekutiven, durch die Verwaltungen erlassen werden. Gesetze legen fest, was passieren soll, Verordnungen legen fest, wie Gesetze umgesetzt werden sollen. Stand Dez. 2022 gab es in Deutschland 1.773 Bundesgesetze mit 50.738(!) Paragraphen und 2.795 Bundes-Verordnungen mit 42.590(!) Paragraphen. Hinzu kommen ein Vielfaches an Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene! Unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/bundesgesetze-a-z-976040 und https://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html stellt das Bundesjustizministerium in Zusammenarbeit mit der juris GmbH alle zur Zeit geltenden Gesetze und Verordnungen auf Bundesebene dar. Nachfolgende Uebersicht gibt einen kleinen Auszug der derzeit geltenden Gesetze (in schwarz) und Verordnungen (in blau ) wieder:
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG)
- Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
- Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Bundesstatistikgesetz (BStatG)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Bussgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Filmfoerderungsgesetz (FFG)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Gaststaettengesetz (GastG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Grundgesetz (GG)
- Handwerksordnung (HWO)
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Klimaschutzgesetz (KSG)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LksG)
- Muenzgesetz (MuenzG)
- NS-Verfolgtenentschaedigungsgesetz (NS-VEntSchG)
- Parteiengesetz (PartG)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Staatsangehoerigkeitsgesetz (StAG)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Strafprozessordnung (StPO)
- Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
- Strassenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Strassenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO)
- Strassenverkehrsgesetz (StVG)
- Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungs-Zustellungsgesetz (VwZG)
- Wehrpflichtgesetz (WPflG) Quelle: www.anwalt.org/gesetze Schwachstellen des deutschen Rechtssystems - Schlussbetrachtung Gesetze werden generell vom Staat erlassen (Bundestag und Bundesrat in oberster Instanz, s.o.) und muessen dabei vom Staat selbst wie auch von der Bevoelkerung befolgt werden. Darin liegt bereits die erste von zwei gravierenden Schwachstellen unseres Rechtssystems. Der Staat erlaesst Gesetze, an die er sich selbst halten muss, ist also selbst Rechtsquelle (s.o.). Das koennte zu der Annahme fuehren, dass nur solche Gesetze erlassen werden, die dem Gesetzgeber in seine aktuelle politische Agenda passen, und es zumindest fraglich ist, ob diese auch im Sinne des gesamten Staates (naemlich inklusive der Buerger) sind (aktuelles Beispiel: das neue Heizungsgesetz).
Ein zweites schwaechendes Element ist dadurch gegeben, dass alle Gesetze hinreichend Spielraeume fuer Interpretationen lassen, obgleich das gesamte juristische System bereits in einer kaum zu ueberblickenden Fuelle an Gesetzen und Verordnungen und deren noch weniger zu ueberblickenden Anzahl von Gesetzestexten, Artikeln und Paragraphen zu ersticken droht. Zusaetzlich zu den moeglichen Interpretationen gibt es dann noch eine grosse Spanne bzgl. der Rechtsprechung (zu faellender Urteile, Judikative), insbesondere bei der Strafprozessordnung (SPO) (siehe hierzu auch die Ausfuehrungen des Konzepts "Unabhaengige Justiz" und des Artikels "Balance of Power" im LibeRatio Archiv). Die Gesetzeslage in Deutschland ist mittlerweile ebenso komplex wie unuebersichtlich und sollte dringend reformiert und verschlankt werden. Dadurch ist die Rechtssicherheit juristischer und natuerlicher Personen zunehmend ausgehebelt worden. Gerade im Hinblick darauf, dass jaehrlich hunderte Gesetze ueberwiegend auf Laenderebene und in Bezug auf Verordnungen auf kommunaler Ebene hinzukommen, benoetigen wir dringend einen Prozess und eine Instanz, die sich Gesetzen und Verordnungen annimmt, die laengst ueberholt sind, durch geaenderte Rahmenbedingungen ungueltig geworden sind bzw. im Widerspruch zu neuen Gesetzen und Verordnungen stehen. Alle Gerichte sind durch eine unueberschaubare Vielzahl von buerokratischen Prozessen und Vorgaben massiv ueberlastet, was insgesamt unserem Rechtssystem weitaus mehr schadet als nutzt, da vielerorts eine dringend notwendige, juristische Aufarbeitung viel zu lange liegen bleibt. Gerade im Strafrecht hat dies teilweise katastrophale Auswirkungen, die dazu fuehren, dass mutmassliche Straftaeter teilweise nicht abgeurteilt, sondern wieder auf freien Fuss kommen.
LibeRatio fordert folgende Reformen des deutschen Justizapparates:
- Realisierung einer unabhaengigen Justiz (siehe hierzu unser gleichnamiges Konzeptpapier).
- Erhalt des Gesetzesrechts fuer Gesetze allgemeiner Bedeutung (z.B. GG, BGB, HGB, StGB) oder Teile derselben.
- Einfuehrung des Fallrechts fuer nicht von allgemeiner Bedeutung getragene Rechtsnormen sowie Ueberfuehrung der zugehoerigen Texte, in den Rang von Praezedenzfaellen (Fallsammlungen).
- Insbesondere Anwendung des Fallrechts fuer Normen, die Eigeninteressen des Staates selbst beschreiben (z.B. BBG, PartG).
- Hierdurch Aufwertung der Justiz zur Rechtsquelle und Staerkung der Gewaltenteilung.
- Unterteilung der Rechtsnormen in Gesetzbuecher, Fallsammlungen und Verordnungen (staatliche Satzungen). Hierzu u.U. Aufteilung des Gesetzbestands in wichtige, dem Gesetzesrecht unterliegende Normen gem. Punkt 2 sowie Faelle gem. Punkt 3.
- Reduktion der legislativen Personaldecke zugunsten der Justiz.