Themenpapier

Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung in Deutschland ist durch das Grundgesetz (GG) Artikel 20, Absatz 2, Satz 2 geregelt, welches sie in die drei voneinander unabhaengigen Organe Legislative, Exekutive und Judikative aufteilt...

Die Gewaltenteilung in der BRD

Die Gewaltenteilung in Deutschland ist durch das Grundgesetz (GG) Artikel 20, Absatz 2, Satz 2 geregelt, welches sie in die drei voneinander unabhaengigen Organe Legislative, Exekutive und Judikative aufteilt (gesetzgebende Gewalt, ausfuehrende oder vollziehende Gewalt und rechtsprechende Gewalt). Zur Legislativen gehoeren die Parlamente (Bund und Laender), zur Exekutiven gehoeren die Regierungen, die Judikative wird durch Laender- und die Bundesgerichte sowie die Staatsanwaltschaft definiert.

Artikel 20GG (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeuebt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmaessige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht moeglich ist.

Artikel 20 des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland besagt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Im Absatz 2 wird das Volk als konstitutiver Begruender der Staatsgewalt definiert. Durch die Formulierung "Alle" wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk begruendet ist. Die Staatsgewalt wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeuebt.

Durch die Abgrenzung zwischen Bund und Laendern ergibt sich in der Darstellung der Gewaltenteilung folgende Matrix:

Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Gewaltenteilung_H-V.svg Unter der horizontalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der Macht im Staat auf die drei Bereiche Legislative, Exekutive und Judikative, die voneinander funktional getrennt sind, aber miteinander in Wechselwirkung stehen. Unter der vertikalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der rechtlichen Kompetenzen unseres Foederalstaates zwischen Bundesebene und Laenderebene. Sie ist das Hauptbeispiel regionaler politischer Dezentralisierung. Diese setzt sich innerhalb der Laenderebene in Untergliederungen fort (Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden). Hierdurch schafft man einen Stufenbau der Kompetenzen, der dazu fuehrt, dass in der staatlichen Ordnung rechtlich und politisch eine "Steuerung der Selbststeuerung" entsteht. Das dient, zusammen mit dem Subsidiaritaetsprinzip, dazu, ueberschaubare Lebens- und Funktionsbereiche zu schaffen, dadurch die demokratische Teilhabe der Buerger am politischen System zu staerken und dieses insgesamt zu vermenschlichen. Das Subsidiaritaetsprinzip besagt hierbei, dass saemtliche Massnahmen und Handlungen, die auf einer politischen Ebene durchgefuehrt und umgesetzt werden koennen, auch von dieser Ebene durchgefuehrt werden sollen. Was also z.B. auf kommunaler Ebene durchgefuehrt und umgesetzt werden kann, das soll auch dort umgesetzt werden.

Nachfolgende Grafik stellt die Grundstruktur der drei Saeulen der Gewaltenteilung dar:

Quelle: Bildliches Zitat aus: Mensch und Politik, Sozialkunde Bayern, Klasse 11, Dr. Florian Hartleb u. Christian Raps, Verlag Schroedel 2009 Durch die Gewaltenteilung soll Macht beschraenkt bzw. auf mehrere Machttraeger verteilt werden, damit sich die gesamte Staatsmacht nicht auf ein Organ konzentriert. Inoffiziell kann die Presse bzw. die oeffentlichen Medien als 'Vierte Staatsgewalt' angesehen werden, da sie gerade in der heutigen Zeit einen immer groesser werdenden Einfluss auf die oeffentliche Wahrnehmung hat und somit an Bedeutung gewinnt.

Vom Grundsatz her soll die Presse frei und unabhaengig sein. In der Realitaet ist sie dies jedoch nicht, weil sie letztendlich den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Verleger oder Eigentuemer unterliegen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Stiftungen der grossen Verlage und Medien auf staatliche Foerderungen angewiesen sind. Eine Unabhaengigkeit ist somit in Frage zu stellen. Das gleiche gilt auch fuer die Wirtschaft sowie die Gewerkschaften und deren Interessenvertreter, die auf Politiker und Funktionaere massiv einwirken (Lobbyismus) und deshalb gerne auch als 'Fuenfte Gewalt' im Staate bezeichnet werden.

Aktuelle Situation in Deutschland

Schaut man sich nun die reale Umsetzung der Vorgabe zur Gewaltenteilung durch Art. 20 GG in Deutschland an, so zeigen sich deutliche Diskrepanzen zwischen den Normen des Grundgesetzes und der gelebten Praxis! In Deutschland wird die Judikative vielmehr durch die Exekutive gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Die Judikative ist somit NICHT unabhaengig, da ihre Repraesentanten, naemlich die Staatsanwaelte und Richter direkt oder indirekt durch die Exekutive, naemlich ueber die Organe Bundestag bzw. Laenderparlamente und deren Minister bestellt bzw. ernannt werden. Entgegen der o.a. Darstellung der drei voneinander unabhaengigen Saeulen der Gewaltenteilung in Deutschland, die so wie dargestellt im Grundgesetz verankert ist, sieht es in der aktuellen Praxis demnach so aus, dass die jeweiligen Landesjustizverwaltungen bzw. auf Bundesebene die Bundesjustizverwaltung sowohl gemaess freigegebenen Planstellen die Staatsanwaelte, als auch die Richter in ihr Amt bestellen. Insofern sind die zustaendigen Justizministerien (Laender- wie Bundesebene) der aktuellen Regierungen den Staatsanwaelten und Richtern weisungsbefugt. Gemaess Grundgesetz sollen die Staatsanwaelte und insbesondere die Richter, welche letztendlich Recht sprechen sollen, aber unabhaengig sein. Wenn es also um eine wohlwollende Bewertung seitens der Justizministerien geht, welche fuer einen weiteren Aufstieg eines Staatsanwaltes oder Richters auf der Karriereleiter unabdingbar ist, liegt zumindest eine indirekte Abhaengigkeit auf der Hand. Eine detaillierte Ausfuehrung zu dem Thema 'Unabhaengige Justiz' ist im Liberatio-Archiv zu finden. Die geschriebenen Worte des Artikel 20 GG werden demnach in der Realitaet in Deutschland derart umgesetzt, dass die Legislative zwar teilweise unabhaengig von der Exekutiven ist (s.u. unter "Parteiraeson"), die Judikative ist es aber nicht. Einzige Ausnahme hiervon ist das Bundesverfassungsgericht, dessen Richter vom Bundesrat und Bundestag gewaehlt und vom Bundespraesidenten ernannt werden. Durch diese Entkopplung von der jeweiligen Bundesregierung und Erweiterung auf die Ebenen Bundestag (also einschliesslich der Oppositionsparteien) und Bundesrat, welcher durch alle Laenderregierungen bestellt wird (also de facto alle grosse sog. Volksparteien), erlangt das Bundesverfassungsgericht als oberstes deutsches Gericht einen nahezu parteineutralen Status. Das Bundesverfassungsgericht ist das hoechste deutsche Gericht und wacht ueber die Einhaltung des Grundgesetzes. Obgleich es der Judikativen angehoert, kann das Bundesverfassungsgericht Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen und greift somit in den Bereich der Legislativen ein (z.B. Schwangerschaftsabbruch nach ยง218 StGB).

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass auch die Unabhaengigkeit der Legislative von der Exekutive stark beschnitten wird. Durch die starke Funktion des Fraktionsvorsitzenden, der den Vorsitz der Parlamentarier seiner Partei innerhalb des Parlaments darstellt und der naturgemaess ein 100%ig linientreuer Gefolgsmann des Parteivorsitzenden und/oder Kanzlers und/oder Ministers ist, wird den Abgeordneten der eigenen Partei ein sog. Fraktionszwang auferlegt. Parteimitglieder, die sich ihm nicht unterwerfen, haben keine Aussicht auf obere Plaetze der Parteiliste, die bei Verlust von Direktmandaten ueber den weiteren Zugang zum Parlamentsmandat entscheiden. Diese Parteiraeson, die auch fuer den Parlamentarier sehr bequem ist (befreit sie ihn doch von der detaillierten Einarbeitung in Gesetzesinitiativen und verschafft ihm Zeit fuer zahlreiche Lukrative Nebeneinkuenfte), unterbindet erfolgreich, dass die Norm des Art. 38 GG, nach der die Parlamentarier weder an Auftraege und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind, Anwendung findet.

Gegen dementsprechende Aenderungen/Reformen der Staatsorganisation zu einem dem GG entsprechenden Ergebnis, regt sich seit Jahrzehnten erfolgreich heftiger Widerstand. Zum einen geben Politiker ihre Macht ungerne ab, zum anderen wuerde eine Aenderung/Reform der deutschen Staatsorganisation nach europaeischem Vorbild (siehe nachfolgend z.B. das Modell einer unabhaengigen Judikative am Beispiel Daenemarks) dazu fuehren, dass bereits beschrittene Karrierewege im Staatsdienst schlichtweg verschwinden wuerden. Veraenderungsbestrebungen treffen daher aus den genannten Gruenden insbesondere in den Parteifuehrungen auf heftigen Widerstand.

Die Judikative im europaeischen Vergleich

Wie die Judikative vollstaendig von der oeffentlichen Verwaltung, dem Justizministerium, abgekoppelt werden kann, soll am Beispiel Daenemarks naeher erlaeutert werden: Auf Grund eines Justizskandals Anfang der 1990er Ja hre, welcher letzten Endes zum Sturz der damaligen dae nischen Regierung fuehrte, wurde 1999 eine umfassende Reform der Justiz vorgenommen, die als Ergebnis zu einer v on den anderen Gewalten unabhaengigen Justiz fuehrte. Zum ei nen wurde eine unabhaengige Gerichtsverwaltung unter der Leitung eines von Richtern dominierten Gremiums ein gefuehrt, und zum anderen wurde ein vom Justizminist erium unabhaengiger Richter-Berufungsrat etabliert, der so zusammengesetzt ist und auf eine Weise arbeitet, dass die Berufung von Richtern auf einer objektiven sachlichen Basis e rfolgt und auch die Vorgaben der breiter gefaecherten Rekrutierung moeglichst effizient erfuellt werden.

Aufbau und Ablauforganisation sollen das Vertrauen der Oeffentlichkeit in die Objektivitaet der Richter auswahl staerken. Die Ernennung von Richtern muss auf einer umfassende n Bewertung der Qualifikationen des Kandidaten fuer da s Amt beruhen. Entscheidende Bedeutung ist den rechtlichen und persoenlichen Qualifikationen beizumessen. Auch die Breite der Erfahrung der Kandidaten muss beruecksichtigt wer den, denn in den Gerichten sollen Richter mit versc hiedenen beruflichen Hintergruenden taetig sein. Der Richter-Be rufungsrat besteht aus einem Richter des Obersten G erichtshofs, einem Richter von einem der zwei Landesgerichte, ei nem Richter eines der Amtsgerichte, zwei Vertretern der Oeffentlichkeit und einem Rechtsanwalt. Die Mitglieder des Rates werden vom Justizminister auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs bzw. Landesgerichts und der daenischen Richtervereinigung ernannt, der Anwal t auf Vorschlag der Anwaltsvereinigung, und die Vertr eter der Oeffentlichkeit auf Vorschlag des Staedtetages und de r Erwachsenenbildungsvereinigung. Sie sollen Personen sein, die "gesellschaftlich engagiert und breitgefaechert interessiert" sind sowie "persoenliche Integritaet und Effektivitaet" besitzen. Der Richter-Berufungsrat gibt nur Empfehlungen. Urspruenglich ging der Vorschlag dahin, mehrere Kandidaten gleicher Eignung vorzuschlagen und Minderheitsvoten zuzulassen. Das haette dem Justizminister eine Auswahl ueberlassen. Das wollte der Minister jedoch nicht, sondern bestand auf nur einem Vorschlag. So geschah es. Im unwahrscheinlichen Fall, dass der Justizminister den vorgeschlagenen Kandidat en nicht will, muss er den Rechtsausschuss des Parla ments anrufen. Quelle: Selbstverwaltung der Dritten Gewalt in Daenemark - gewaltenteilung.de, Vortrag von Niels Waage, Vizepraesident des daenischen Arbeitsgerichts,, gehalten am 25.08.2011,Abgedruckt in Betrifft JUSTIZ 2013, Seiten 135 ff.

Spanien orientierte sich nach dem Ende der Diktatur in seiner Verfassung vom 29. Dezember 1978 an dem Vorbild Italiens, das in seiner Verfassung vom 27. Dezember 1947 aus seiner diktatorischen Vergangenheit Lehren gezogen und die Judikative aus den Fesseln der Exekutive herausgeloest hatte.

Bis auf Deutschland, Oesterreich und die Tschechische Republik sind inzwischen alle Mitgliedslaender der Europaeischen Union in jeweils landesspezifischen Modifikationen dem italienischen Vorbild eines organisatorisch dreigliedrigen Staatsaufbaus gefolgt, zuletzt Grossbritannien in einer Reihe von Reformen zwischen 2003 und 2008.

In Spanien ist die Gewaltenteilung ein Strukturelement der Staatsorganisation. Die Gerichte unterstehen nicht der Regierung - sie werden von einem eigenstaendigen dritten Machttraeger verwaltet.

Die jetzigen staatlichen Organisationsstrukturen in der Bundesrepublik stammen noch aus den Zeiten von Bismarck. Und obgleich der Europarat die Bundesrepublik Deutschland gem. nachfolgender Pressemitteilung vom 30.09.2009 aufgefordert hat, ein System der Selbstverwaltung der Justiz einzufuehren, kommt Deutschland bis dato dieser Aufforderung nicht nach.

Quelle: Europarat Pressemitteilung - gewaltenteilung.de gewaltenteilung.de Grossbritannien hat diese Forderung mittlerweile umgesetzt und ein System etabliert, welches die Unabhaengigkeit der Justiz gewaehrleistet.

LibeRatio fordert eine GG-konforme Realisierung der Gewaltenteilung durch folgende Massnahmen:

  • Staerkung der Justiz durch Abkoppelung weiter Teile der Judikative, insbesondere der Gerichtsbarkeit von der Exekutiven durch Einfuehrung eines Richterrates nach dem Vorbild Daenemarks (Sicherstellung von Unabhaengigkeit, Integritaet und Kompetenz bei der Ernennung von Richtern)
  • Abkoppelung der Wahlperiode des Richterrates von d er der Landtags- oder Bundestagswahl
  • Verbot jeglicher dirigistischer (z.B. totalitaerer, antidemokratischer oder korruptiver) Eingriffe der Exekutivgewalt in die Gerichtsbarkeit
  • Verbleib der Staatsanwaltschaften in der Verantwor tung der Exekutiven; als Ausnahme sollen Verfahren gegen Amtspersonen der Exekutive (hohen Normen folgend) durch bzw. ueber den Richterrat selbst angestrengt und betrieben werden koennen
  • Staerkung der Legislative durch ein Verbot des Frak tionszwangs oder sonstiger Bevormundung von Parlamentariern
  • Abschaffung des personalisierten Verhaeltniswahlrec hts und Uebergang zu einem Mehrheitswahlsystem, bei dem Parlamentssitze nur durch Direktmandate besetzt werden bei gleichzeitiger Durchfuehrung einer Wahlkreisreform zur Reduktion derselben auf ca. 200 bei vergleichbarer Bevoelkerungsmenge.